bb) Gemäss § 31 Abs. 1 lit. d StG werden von den Einkünften abgezogen die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Nach § 31 Abs. 1 lit. e StG sind zudem die Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge abzugsfähig im Sinn und im Umfang von Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG), d.h. der so genannten 3. Säule a. Der Bundesrat hat gestützt auf Art.