cc) Folglich bildet § 6 Abs. 1 StG die gesetzliche Grundlage für die interkantonale und die internationale Ausscheidung im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern und gestattet die Verlegung der Abzüge auf die beteiligten Gemeinden bzw. Staaten, wobei organische Abzüge objektmässig und anorganische Abzüge proportional (bzw. quotenmässig) aufzuteilen sind.