Gestützt auf diese Norm (bzw. auf den gleichlautenden § 7 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951, aStG) wurden Sozialabzüge, allgemeine Abzüge und Alimente kollisionsrechtlich den beteiligten Kantonen (bzw. im internationalen Verhältnis der Schweiz) im Verhältnis der dort steuerbaren Einkommensquoten anteilsmässig zum Abzug zugewiesen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 6 N 15 ff.; vgl. die in Locher/Locher, Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 9, III, wiedergegebenen Fälle;