Diese kantonalrechtliche Bestimmung wird nach gefestigter Rechtsprechung weit gefasst und in allen Fällen der Steuerausscheidung angewendet, sowohl im interkantonalen als auch im internationalen Verhältnis (RB 1993 Nr. 14). Gestützt auf diese Norm (bzw. auf den gleichlautenden § 7 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951, aStG) wurden Sozialabzüge, allgemeine Abzüge und Alimente kollisionsrechtlich den beteiligten Kantonen (bzw. im internationalen Verhältnis der Schweiz) im Verhältnis der dort steuerbaren Einkommensquoten anteilsmässig zum Abzug zugewiesen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 6 N 15 ff.;