a) aa) Gemäss § 6 Abs. 1 StG entrichten Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilsmässig gewährt. Diese kantonalrechtliche Bestimmung wird nach gefestigter Rechtsprechung weit gefasst und in allen Fällen der Steuerausscheidung angewendet, sowohl im interkantonalen als auch im internationalen Verhältnis (RB 1993 Nr. 14).