4. Nach Art. 23 A Abs. 1 OECD-MA sind also die im "anderen Staat" (d.h. im Quellenstaat bzw. hier: in den "Auftrittsstaaten") erzielten Einkünfte "von der Besteuerung auszunehmen", d.h. sie sind aus der Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden (Vogel, Art. 23 N 38). In einem weiteren Schritt ist daher zu prüfen, nach welchen innerstaatlichen Bestimmungen diese Ausscheidung in der Schweiz vorzunehmen ist. Konkret geht es um die Frage, ob die strittigen Abzüge für Gewinnungskosten, AHV- Beiträge Selbstständigerwerbender und Beiträge für die gebundene Vorsorge (Säule 3a) allein durch die Schweiz zu tragen oder ob sie auf das im Ausland erzielte Einkommen zu verlegen sind.