dd) Zusammenfassend sind Art. 23 A OECD-MA bzw. den einschlägigen Bestimmungen der relevanten DBAs damit keine Regeln zu entnehmen, wie der im Ansässigkeitsstaat von der Steuer zu befreiende Betrag zu berechnen ist. Das OECD- Komitee für Steuerangelegenheiten vertritt zwar die Auffassung, bei Fehlen solcher Regelungen sei innerstaatliches Recht anzuwenden. Gleichzeitig spricht es sich aber dafür aus, dass in der Regel vom Reineinkommen auszugehen sei, wobei insbesondere betreffend "zusätzlicher Abzüge" keine Empfehlungen abgegeben werden, da die Praxis der OECD-Staaten diesbezüglich zu grosse Unterschiede aufweise.