Zu welcher Lösung ein Staat komme, hänge von grundsätzlichen Erwägungen und vom Steuersystem des betreffenden Staates ab. Wegen der Vielgestaltigkeit der steuerlichen Zielsetzungen und Verfahren in den verschiedenen Staaten bei der Ermittlung der Steuer, insbesondere der Abzüge, Freibeträge und anderer Vergünstigungen, sei es vorgezogen worden, im Musterabkommen keine ausdrückliche und einheitliche Lösung vorzusehen, sondern jedem Staat die Anwendung seiner Rechtsvorschriften und Verfahrensregelungen zu überlassen.