cc) Zu den Einzelheiten der Durchführung der Befreiung bzw. Freistellung äussert sich das Musterabkommen nicht. Enthält das Abkommen keine besondere Bestimmung, so sind die jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten anzuwenden (OECD-Kommentar Art. 23 N 38). Zum freizustellenden Betrag hält der OECD-Kommentar fest, was folgt (Art. 23 N 39 ff. bzw. Vogel, Art. 23 N 1 Ziff. 39 ff., auch zum Folgenden): Der Wohnsitzstaat habe die Einkünfte mit dem Betrag freizustellen, mit dem sie ohne das Abkommen nach den innerstaatlichen Vorschriften seiner Einkommenssteuer unterliegen würden.