3. a) aa) Gemäss OECD-Kommentar äussert sich Art. 17 Abs. 1 OECD-MA nicht darüber, wie die Einkünfte zu bemessen sind (OECD-Kommentar Art. 17 N 10, auch zum Folgenden). Es sei Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung der Vertragsstaaten, den Umfang jeglicher Abzüge für Ausgaben festzulegen. Innerstaatliche Gesetze regelten diesen Bereich unterschiedlich. Einige Staaten würden eine Quellenbesteuerung vorsehen, die sich an den Brutto-Einkünften orientiere, die den Künstlern und Sportlern ausgerichtet werde.