d) Währenddem Art. 17 OECD-MA die (mögliche) Besteuerung im Quellenstaat bzw. "Auftrittsstaat" regelt, die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat aber offen lässt, widmen sich Art. 23 A und B OECD-MA der Frage, wie die Vertragsstaaten eine Doppelbesteuerung vermeiden können. Vorliegend geht es um die Frage, wie die im Ausland erzielten Einkünfte zu bemessen bzw. in welchem Ausmass sie in der Schweiz von der Besteuerung auszunehmen sind, weshalb es die beiden erwähnten Regelungsgebiete genauer zu betrachten und voneinander abzugrenzen gilt.