b) Die Pflichtige hat unbestrittenermassen steuerrechtlichen Wohnsitz in C, weshalb sie aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig ist (Art. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]; § 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Allerdings hat sie im relevanten Zeitraum als Künstlerin auch in Deutschland, Finnland und Oesterreich Auftritte wahrgenommen. Die Einkünfte daraus stammen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.