Diese Beträge ergeben sich, wenn vom satzbestimmenden (Netto-)Einkommen gemäss Einspracheentscheiden die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Ausland von brutto Fr. 182'552.- abgezogen werden. Die Vorinstanz hat demgegenüber bei den im Ausland erzielten Einkünften insbesondere den diesen direkt und indirekt zuordenbaren Aufwand berücksichtigt und abgezogen. Somit ist umstritten, wie das steuerbare Einkommen zu bemessen ist, nicht jedoch die Höhe des (weltweit erzielten) satzbestimmenden Einkommens von Fr. 339‘000.- bzw. Fr. 340‘900.-.