2. a) Anders als noch im Einspracheverfahren, wo es der Pflichtigen bloss um die Abzugsfähigkeit der AHV-Beiträge als Selbstständigerwerbende bzw. der geleisteten Beiträge an die Säule 3a ging, verlangt sie nun im vorliegenden Verfahren die Festlegung des steuerbaren Einkommens auf Fr. 156'500.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 158'400.- (direkte Bundessteuer). Diese Beträge ergeben sich, wenn vom satzbestimmenden (Netto-)Einkommen gemäss Einspracheentscheiden die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Ausland von brutto Fr. 182'552.- abgezogen werden.