ern) respektive auf Fr. 158'400.- und Fr. 340'900.- (direkte Bundessteuer) festzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie stellte sich nun im Wesentlichen auf den Standpunkt, es seien auch die Gewinnungskosten vollumfänglich von der Schweiz zu tragen und es sei das im Ausland erzielte Bruttoeinkommen von der Besteuerung auszunehmen. Mit Beschwerde-/Rekursantwort vom 5. Oktober 2010 beantragte das kantonale Steueramt Abweisung der Rechtsmittel unter Kostenfolge. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verwies mit Eingabe vom 12./15. November 2010 auf die Rekurs-/ Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts. Die Kammer zieht in Erwägung: