B. Mit Einsprachen vom 16. April 2010 brachte die Pflichtige insbesondere vor, die Abzüge für die AHV-Beiträge und die Beiträge an die Säule 3a seien ausschliesslich vom in der Schweiz erzielten Einkommen abzuziehen. Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen mit Entscheiden vom 11. August 2010 ab. C. Mit Eingaben vom 13./16. September 2010 liess die Pflichtige Beschwerde bzw. Rekurs erheben und beantragen, das steuerbare Einkommen auf Fr. 156'500.- und das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 339'000.- (Staats- und Gemeindesteu-