Die Pflichtige liess mit Schreiben vom 16. März 2010 vorbringen, die Beiträge für die AHV und die Säule 3a seien vollumfänglich vom Erwerbseinkommen, das in der Schweiz erzielt worden sei, abzuziehen; eine teilweise Verlegung auf das Auslandseinkommen sei nicht gerechtfertigt. Sie beantragte daher, das steuerbare Einkommen auf Fr. 218'300.- (satzbestimmend Fr. 339'000.-) festzulegen. Mit Entscheid bzw. Hinweis vom 22. März 2010 wurde die Pflichtige für die Steuerperiode 2007 gemäss den Vorschlägen eingeschätzt bzw. veranlagt. Die formelle Eröffnung der Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer erfolgte mit Steuerrechnung vom 12. April 2010.