{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-205_2011-02-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_205_uc.pdf", "Checksum": "1d848c9f0df2ea19b3b30d90a640f41d"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.205", "ST.2010.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 und Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz aufgrund persönlicher Zugehörigkeit - Einkünfte aus dem Ausland ohne Vorliegen eines Spezialdomizils\nDie Pflichtige erzielte zusätzliche Einkünfte im Ausland durch Auftritte als Künstlerin. Verlegung der Abzüge (Gewinnungskosten, AHV-Beiträge Selbstständigerwerbender, Beiträge Säule 3a) auf in- und ausländische Einkünfte?\nMassgebend sind Art. 17 und 23 A OECD-Musterabkommen (bzw. die entsprechenden Bestimmungen der DBAs). Dort ist die Bemessung des von der Besteuerung auszunehmenden Einkommens nicht geregelt, weshalb innerstaatliches Recht anwendbar ist. Im Staatssteuerbereich ist die internationale Ausscheidung gemäss § 6 Abs. 1 StG vorzunehmen und die Abzüge sind objektmässig (organische Abzüge) bzw. proportional (anorganische Abzüge) zu verlegen. Im Bereich der Bundessteuer mangelt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, um in der vorliegenden Konstellation überhaupt eine internationale Ausscheidung vornehmen zu können (kein Spezialdomizil). Der Pflichtigen sind daher alle geltend gemachten Abzüge zu gewähren. 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Dort ist die Bemessung des von der Besteuerung auszunehmenden Einkommens nicht geregelt, weshalb innerstaatliches Recht anwendbar ist. Im Staatssteuerbereich ist die internationale Ausscheidung gemäss § 6 Abs. 1 StG vorzunehmen und die Abzüge sind objektmässig (organische Abzüge) bzw. proportional (anorganische Abzüge) zu verlegen. Im Bereich der Bundessteuer mangelt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, um in der vorliegenden Konstellation überhaupt eine internationale Ausscheidung vornehmen zu können (kein Spezialdomizil). Der Pflichtigen sind daher alle geltend gemachten Abzüge zu gewähren. Gutheissung der Beschwerde; Abweisung des Rekurses. | § 6 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 und 3 DBG; Art. 17 Abs. 1 und 23 A OECD-Musterabkommen\n\n e) Zusammenfassend führt dies zu folgendem Ergebnis: Die Pflichtige hat in\nder Schweiz grundsätzlich ihr weltweit erzieltes Einkommen zu versteuern, aber auch\nAnspruch auf die Geltendmachung der streitigen Abzüge. Da die im Ausland erzielten\nEinkünfte aufgrund der DBAs von der Besteuerung auszunehmen sind, es aber im\nBundessteuerbereich für den vorliegenden Fall an einer gesetzlichen Grundlage für die\ninternationale Ausscheidung und damit die Verlegung der Abzüge auf die in- und ausländischen Einkünfte fehlt, müssen der Pflichtigen bei der Bundessteuer die Abzüge\nvollumfänglich zugestanden werden, auch wenn es naheliegender, d.h. sachgerechter\nerscheinen würde, mindestens die direkt zuordenbaren Aufwendungen auf das ausländische Einkommen zu verlegen. Die Auffassung des OECD-Komitees für Steuerangelegenheiten, wonach in der Regel das Reineinkommen von der Steuer zu befreien ist,\nhilft dort nicht weiter, wo der innerstaatliche Gesetzgeber bzw. die Vertragsstaaten\nder DBAs keine entsprechende Regelung getroffen haben. In der Rechtsanwendung\nkann eine solche Äusserung offensichtlich eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht\nersetzen. Ebenso wenig ändert etwas an diesem Ergebnis, dass bei der internationalen\nSteuerausscheidung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 und 3 DBG sowie bei der Bestimmung\ndes satzbestimmenden Einkommens (Art. 7 Abs. 3 DBG) von Nettoerträgen ausgegangen wird (vgl. Locher, Art. 6 N 8 DBG), da der vorliegende Sachverhalt, wie dargelegt, nicht unter diese Bestimmungen fällt. Solche allenfalls unbefriedigenden Ergebnisse zu vermeiden, wäre Sache des Gesetzgebers, nicht aber der rechtsanwendenden (Justiz-)Behörden.\n\nDamit ist die Beschwerde gutzuheissen und das steuerbare Einkommen für\ndie Bundessteuerperiode 2007 antragsgemäss auf Fr. 158'400.- festzusetzen (satzbestimmendes Einkommen abzüglich im Ausland erzieltes Bruttoeinkommen); das\nsatzbestimmende Einkommen liegt unverändert bei Fr. 340'900.-.\n\n7. a) Seit dem 1. Januar 2011 ist die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) auch für Verfahren am Steuerrekursgericht\nanwendbar (§ 118 lit. b StG, in der Fassung vom 13. September 2010 i.V.m. § 1 GebV\nVGr).\n\n1 DB.2010.205\n1 ST.2010.286\n- 15 -\n\nb) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens der unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen und ist ihr in diesem Verfahren keine Parteientschädigung\nzuzusprechen (§ 151 Abs. 1 StG, § 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).\n\nc) Da die Pflichtige im Beschwerdeverfahren vollständig obsiegt, sind diese\nKosten hingegen dem Steueramt aufzuerlegen und es ist der Pflichtigen eine Parteientschädigung für die notwendigen Kosten nach Ermessen zuzusprechen (Art. 144\nAbs. 1 DBG; Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 und Art. 8 der Verordnung über Kosten\nund Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969). Unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Heranziehung von\n§ 4 Abs. 1 der (obergerichtlichen) Verordnung über die Anwaltsgebühren vom\n8. September 2010 erweist sich angesichts des Streitwerts im Beschwerdeverfahren\neine Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. MWSt) als angemessen (VGr, 8. Juni\n2005, SB.2005.00023).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird wie folgt veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif):\n\nSteuerperiode Einkommen\nFr.\n2007 steuerbar 158'400.-\nsatzbestimmend 340'900.-.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n1 DB.2010.205\n1 ST.2010.286\n"}