{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-205_2011-02-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_205_uc.pdf", "Checksum": "1d848c9f0df2ea19b3b30d90a640f41d"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.205", "ST.2010.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 und Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz aufgrund persönlicher Zugehörigkeit - Einkünfte aus dem Ausland ohne Vorliegen eines Spezialdomizils\nDie Pflichtige erzielte zusätzliche Einkünfte im Ausland durch Auftritte als Künstlerin. Verlegung der Abzüge (Gewinnungskosten, AHV-Beiträge Selbstständigerwerbender, Beiträge Säule 3a) auf in- und ausländische Einkünfte?\nMassgebend sind Art. 17 und 23 A OECD-Musterabkommen (bzw. die entsprechenden Bestimmungen der DBAs). Dort ist die Bemessung des von der Besteuerung auszunehmenden Einkommens nicht geregelt, weshalb innerstaatliches Recht anwendbar ist. Im Staatssteuerbereich ist die internationale Ausscheidung gemäss § 6 Abs. 1 StG vorzunehmen und die Abzüge sind objektmässig (organische Abzüge) bzw. proportional (anorganische Abzüge) zu verlegen. Im Bereich der Bundessteuer mangelt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, um in der vorliegenden Konstellation überhaupt eine internationale Ausscheidung vornehmen zu können (kein Spezialdomizil). Der Pflichtigen sind daher alle geltend gemachten Abzüge zu gewähren. 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Dort ist die Bemessung des von der Besteuerung auszunehmenden Einkommens nicht geregelt, weshalb innerstaatliches Recht anwendbar ist. Im Staatssteuerbereich ist die internationale Ausscheidung gemäss § 6 Abs. 1 StG vorzunehmen und die Abzüge sind objektmässig (organische Abzüge) bzw. proportional (anorganische Abzüge) zu verlegen. Im Bereich der Bundessteuer mangelt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, um in der vorliegenden Konstellation überhaupt eine internationale Ausscheidung vornehmen zu können (kein Spezialdomizil). Der Pflichtigen sind daher alle geltend gemachten Abzüge zu gewähren. Gutheissung der Beschwerde; Abweisung des Rekurses. | § 6 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 und 3 DBG; Art. 17 Abs. 1 und 23 A OECD-Musterabkommen\n\n cc) Die ausländischen Einkünfte erzielte die Pflichtige ausschliesslich mit ihren\nAuftritten als Künstlerin an verschiedenen Orten. Damit fehlt es an einer der drei in\nArt. 6 Abs. 1 und 3 DBG abschliessend aufgezählten, im Ausland gelegenen, qualifizierenden Einkommensquellen, weshalb die Pflichtige im Beschwerdeverfahren zu Recht\neinwendet, es fehle ein Spezialsteuerdomizil, welches eine Steuerausscheidung erst\nnotwendig machen würde. Die in Art. 6 DBG enthaltenen Steuerausscheidungsregeln\nsind vorliegend nicht anwendbar. Und Art. 7 Abs. 1 DBG bezieht sich lediglich auf das\nsatzbestimmende Einkommen und ist somit ebenso wenig einschlägig für die Beantwortung der Frage, ob Abzüge auf die in- und ausländischen Einkünfte zu verlegen\nsind oder nicht. Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der\n\n1 DB.2010.205\n1 ST.2010.286\n- 13 -\n\nKantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 äussert sich nicht zur internationalen Steuerausscheidung (vgl. Paschoud, Art. 6 N 4 DBG). Schliesslich hat sich die\nRechtsprechung – soweit überblicksmässig feststellbar – noch nicht mit einem vergleichbaren Fall auseinandergesetzt (unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz aufgrund persönlicher Zugehörigkeit; Vorliegen ausländischer Einkünfte), bei dem weder\n§ 6 StG noch Art. 6 DBG anwendbar gewesen wäre.\n\nb) Die im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern erwähnten Abzüge\nstehen der Pflichtigen grundsätzlich auch bei der direkten Bundessteuer einkommensmindernd zu, da sie unbestrittenermassen die Voraussetzungen dafür erfüllt: Art. 27\nAbs. 1 DBG (Gewinnungskosten Selbstständigerwerbender inkl. Arbeitgeberanteil\nAHV-Beiträge; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 27 N 3 ff. DBG) sowie Art. 33\nAbs. 1 lit. d und e DBG (AHV-Beiträge Selbstständigerwerbender [Arbeitnehmeranteil],\nBeiträge an die gebundene Vorsorge; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 33 N 73,\n110 ff. DBG). Indem die Vorinstanz diese Abzüge auf die in- und ausländischen Einkünfte verlegt, bleiben der Pflichtigen die einkommensmindernden Abzüge zum Teil\nversagt.\n\nc) Nach konstanter Rechtsprechung bedarf es einer gesetzlichen Grundlage,\nwenn den Steuerpflichtigen ein Teil der Abzüge mit der Begründung verweigert wird,\nein Teil des Erwerbseinkommens unterliege einer ausländischen Steuerhoheit\n(RB 1993 Nr. 14 = StE 1994 B 11.3 Nr. 9; StRK I, 5. November 1992 = ZStP 1993, 38;\nStRK I, 24. Juni 2008, 1 St.2008.109, E. 2b, auch zum Folgenden). Verlangt weder\neine innerstaatliche noch eine staatsvertragliche Gesetzesgrundlage die Ausscheidung\nvon ausländischen Einkünften, sind diese Einkünfte vollumfänglich hier zu besteuern\n(vgl. Locher, internationales Steuerrecht, S. 56 f.). Gleich muss es sich dann aber auch\nbei den Abzügen verhalten, indem diese – soweit im innerstaatlichen Recht vorgesehen – vollumfänglich hier abgezogen werden können, wenn für eine Verlegung auf\nausländische Einkünfte die rechtlichen Grundlagen fehlen.\n\nd) In der vorliegenden Konstellation liegt im Bereich der direkten Bundessteuer keine gesetzliche Grundlage vor, welche eine internationale Ausscheidung und damit eine nur teilweise Berücksichtigung der streitigen Abzüge gestatten würde. Art. 6\nAbs. 1 und 3 DBG ist hier nicht anwendbar. Anders als etwa in Art. 35 DBG, wo bei\nteilweiser Steuerpflicht explizit eine anteilsmässige Gewährung der Sozialabzüge vorgesehen ist (Abs. 3), findet sich zudem in Art. 27 und 33 DBG keine solche Spezial-\n\n1 DB.2010.205\n1 ST.2010.286\n- 14 -\n\nnorm. Wie gesehen, ist eine entsprechende Grundlage auch nicht in den einschlägigen\nDBAs zu erblicken, die aufgrund ihrer negativen Wirkung ohnehin bloss die Steuerhoheit (bei den Einkünften) zu beschränken vermögen.\n\n"}