{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-205_2011-02-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_205_uc.pdf", "Checksum": "1d848c9f0df2ea19b3b30d90a640f41d"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.205", "ST.2010.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 und Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz aufgrund persönlicher Zugehörigkeit - Einkünfte aus dem Ausland ohne Vorliegen eines Spezialdomizils\nDie Pflichtige erzielte zusätzliche Einkünfte im Ausland durch Auftritte als Künstlerin. Verlegung der Abzüge (Gewinnungskosten, AHV-Beiträge Selbstständigerwerbender, Beiträge Säule 3a) auf in- und ausländische Einkünfte?\nMassgebend sind Art. 17 und 23 A OECD-Musterabkommen (bzw. die entsprechenden Bestimmungen der DBAs). Dort ist die Bemessung des von der Besteuerung auszunehmenden Einkommens nicht geregelt, weshalb innerstaatliches Recht anwendbar ist. Im Staatssteuerbereich ist die internationale Ausscheidung gemäss § 6 Abs. 1 StG vorzunehmen und die Abzüge sind objektmässig (organische Abzüge) bzw. proportional (anorganische Abzüge) zu verlegen. Im Bereich der Bundessteuer mangelt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, um in der vorliegenden Konstellation überhaupt eine internationale Ausscheidung vornehmen zu können (kein Spezialdomizil). Der Pflichtigen sind daher alle geltend gemachten Abzüge zu gewähren. 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Dort ist die Bemessung des von der Besteuerung auszunehmenden Einkommens nicht geregelt, weshalb innerstaatliches Recht anwendbar ist. Im Staatssteuerbereich ist die internationale Ausscheidung gemäss § 6 Abs. 1 StG vorzunehmen und die Abzüge sind objektmässig (organische Abzüge) bzw. proportional (anorganische Abzüge) zu verlegen. Im Bereich der Bundessteuer mangelt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, um in der vorliegenden Konstellation überhaupt eine internationale Ausscheidung vornehmen zu können (kein Spezialdomizil). Der Pflichtigen sind daher alle geltend gemachten Abzüge zu gewähren. Gutheissung der Beschwerde; Abweisung des Rekurses. | § 6 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 und 3 DBG; Art. 17 Abs. 1 und 23 A OECD-Musterabkommen\n\n d) Bei der von der Pflichtigen angeführten EWG-Verordnung 1408/71\n(SR 0.831.109.268.1) ist fraglich, ob sie überhaupt auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, da die Pflichtige nicht \"zu- oder abwandert\", sondern unbestrittenermassen\nWohnsitz in der Schweiz hatte und dieser unverändert blieb. Selbst wenn aber von der\nAnwendbarkeit der Verordnung ausgegangen würde, änderte sich aus Schweizer Sicht\nnichts, da die Pflichtige Wohnsitz in der Schweiz hat und sie gemäss Art. 14a Ziff. 2 der\nVerordnung sozialversicherungsrechtlich schweizerischem Recht unterstünde (vgl.\nauch Schweizerische Steuerkonferenz [Hrsg.], Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle, A.9.1.1 S. 3).\n\nd) Zusammenfassend hat die Vorinstanz im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern eine internationale Steuerausscheidung vorgenommen, die der konstanten\nRechtsprechung entspricht und sich auf § 6 Abs. 1 StG stützt. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher nicht zu beanstanden und der Rekurs abzuweisen.\n\n6. Direkte Bundessteuer\n\na) aa) Nach Art. 6 Abs. 1 DBG ist bei persönlicher Zugehörigkeit die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland. Gemäss Abs. 3 der Bestimmung erfolgt die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im\nVerhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der\ninterkantonalen Doppelbesteuerung.\n\nAbs. 1 zählt abschliessend die im Ausland gelegenen, qualifizierenden Einkommensquellen auf (Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke). Abs. 3\nregelt nicht die Steuerausscheidung für sämtliche mögliche Ausscheidungsfälle, sondern lediglich für die Fälle der Steuerausscheidung zwischen dem Ort der unbeschränkten Steuerpflicht und dem Ort der beschränkten Steuerpflicht qua Geschäftsbetrieb, Betriebsstätte bzw. Grundeigentum. Für unbeschränkt Steuerpflichtige in der\nSchweiz regelt Abs. 3 die Steuerausscheidung des Steuersubstrats abschliessend\n(Athanas/Giglio, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A.,\n2008, Art. 6 N 6, 15, 17 DBG; nichts anderes ergibt sich zudem aus der Botschaft zu\nden Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und\nGemeinden sowie über die direkte Bundessteuer vom 25. Mai 1983, BBl 1983 III 1,\n\n1 DB.2010.205\n1 ST.2010.286\n- 12 -\n\n157 f.). Art. 6 Abs. 1 DBG ist eine einseitige Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, indem von der Steuerpflicht die Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und das\nGrundeigentum im Ausland ausgenommen werden (Jean-Blaise Paschoud, in: Yersin/Noël [Hrsg.], Commentaire de la loi sur l'impôt fédéral direct, 2008, Art. 6 N 5 DBG).\nPaschoud weist darauf hin, dass bei den von der Besteuerung ausgenommenen Elementen im Ausland die Provisionen für den Handel mit im Ausland gelegenen Immobilien (bei Schweizer Wohnsitz der Mäkler) nicht erwähnt würden und legt die bundesgerichtliche Rechtsprechung im interkantonalen Verhältnis dar, wonach der Ort der\ngelegenen Sache massgeblich sei. Im internationalen Verhältnis dürfe diese Rechtsprechung aber nicht angerufen werden, um das (diesbezüglich schweigende) Gesetz\nzu ergänzen. Die Provision an den in der Schweiz wohnhaften Mäkler sei deshalb (im\nerwähnten Fall) hier steuerbar (Paschoud, Art. 6 N 9 DBG).\n\nbb) Natürliche Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens in der\nSchweiz steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die in der Schweiz steuerbaren\nWerte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen entspricht (Art. 7 Abs. 1\nDBG). Durch die unbedingte Befreiung unter Progressionsvorbehalt wird erreicht, dass\nPersonen keinen Progressionsvorteil erlangen, nur weil sich ein Teil des Steuerobjekts\n(des Einkommens) in der Schweiz, ein anderer Teil aber ausserhalb der Schweiz befindet (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 7\nN 5). Zur Satzbestimmung ist die Nettogrösse (und nicht etwa nur das um keine Abzüge gekürzte Bruttosteuerobjekt) heranzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn auf dem\nausländischen Objekt Steuern lasten (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2000, Art. 6 und 7, je N 8; Locher,\ninternationales Steuerrecht, S. 484; siehe auch Athanas/Giglio, Art. 7 N 6 DBG).\n\n"}