{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-205_2011-02-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_205_uc.pdf", "Checksum": "1d848c9f0df2ea19b3b30d90a640f41d"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.205", "ST.2010.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 und Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz aufgrund persönlicher Zugehörigkeit - Einkünfte aus dem Ausland ohne Vorliegen eines Spezialdomizils\nDie Pflichtige erzielte zusätzliche Einkünfte im Ausland durch Auftritte als Künstlerin. Verlegung der Abzüge (Gewinnungskosten, AHV-Beiträge Selbstständigerwerbender, Beiträge Säule 3a) auf in- und ausländische Einkünfte?\nMassgebend sind Art. 17 und 23 A OECD-Musterabkommen (bzw. die entsprechenden Bestimmungen der DBAs). Dort ist die Bemessung des von der Besteuerung auszunehmenden Einkommens nicht geregelt, weshalb innerstaatliches Recht anwendbar ist. Im Staatssteuerbereich ist die internationale Ausscheidung gemäss § 6 Abs. 1 StG vorzunehmen und die Abzüge sind objektmässig (organische Abzüge) bzw. proportional (anorganische Abzüge) zu verlegen. Im Bereich der Bundessteuer mangelt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, um in der vorliegenden Konstellation überhaupt eine internationale Ausscheidung vornehmen zu können (kein Spezialdomizil). Der Pflichtigen sind daher alle geltend gemachten Abzüge zu gewähren. 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Dort ist die Bemessung des von der Besteuerung auszunehmenden Einkommens nicht geregelt, weshalb innerstaatliches Recht anwendbar ist. Im Staatssteuerbereich ist die internationale Ausscheidung gemäss § 6 Abs. 1 StG vorzunehmen und die Abzüge sind objektmässig (organische Abzüge) bzw. proportional (anorganische Abzüge) zu verlegen. Im Bereich der Bundessteuer mangelt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, um in der vorliegenden Konstellation überhaupt eine internationale Ausscheidung vornehmen zu können (kein Spezialdomizil). Der Pflichtigen sind daher alle geltend gemachten Abzüge zu gewähren. Gutheissung der Beschwerde; Abweisung des Rekurses. | § 6 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 und 3 DBG; Art. 17 Abs. 1 und 23 A OECD-Musterabkommen\n\n bb) Gemäss § 31 Abs. 1 lit. d StG werden von den Einkünften abgezogen die\ngemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge\nzum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Nach § 31 Abs. 1 lit. e StG sind\nzudem die Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen\naus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge abzugsfähig im Sinn und im\nUmfang von Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG), d.h. der so genannten 3. Säule a. Der\nBundesrat hat gestützt auf Art. 82 Abs. 2 BVG in seiner Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3) die Höhe dieser Abzüge festgesetzt. So können gemäss Art. 7\nAbs. 1 BVV 3 Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende jährlich bis 8 Prozent des\noberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG abziehen, wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG, d.h. der 2. Säule, angehören (lit. a). Der Abzug beträgt\njährlich bis 20% des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent des genannten oberen Grenzbetrags, wenn sie keiner solchen Vorsorgeeinrichtung angehören (lit. b). Für die Steuerperiode 2007 ergeben sich auf dieser Grundlage Abzüge von\nmaximal Fr. 6'365.- und Fr. 31'824.- (ZStB I Nr. 19/205).\n\n1 DB.2010.205\n1 ST.2010.286\n- 10 -\n\nc) aa) Die Erzielung des Einkommens durch Auftritte im Ausland war für die\nPflichtige unbestrittenermassen mit Gewinnungskosten verbunden. Sodann ist die\nPflichtige sowohl selbstständig als auch unselbstständig erwerbstätig und bezahlte für\ndas Jahr 2007 den Maximalbetrag von Fr. 31'824.- an eine Vorsorgestiftung in die Säule 3a ein. Die von ihr geleisteten AHV-Beiträge Selbstständigerwerbender in Höhe von\nFr. 49'629.- sind schliesslich ebenfalls unbestritten. Die erwähnten Abzüge stehen ihr\ndamit zu. Wie gesehen, sind sie aber nach gefestigter Rechtsprechung auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 StG auf das in- und ausländische Einkommen zu verlegen.\n\nbb) Der Steuerkommissär hat diese Grundsätze in der vorgenommenen internationalen Steuerausscheidung berücksichtigt. Von den im Ausland erzielten Bruttoeinkünften von Fr. 182'552.- wurde der \"direkt zuordenbare Aufwand\" (…, ausl. Sozialversicherungsaufwand, Reisespesen, geschätzter Mietaufwand) in Abzug gebracht.\nDie Höhe der entsprechenden Positionen ist von der Pflichtigen nicht im Einzelnen\nbestritten worden. Nach Vornahme dieser Abzüge ergab sich die folgende prozentuale\nVerteilung der Einkünfte: Schweiz 60.88%, Ausland 39.12%. Daraufhin verteilte der\nSteuerkommissär den \"indirekt zuordenbaren Aufwand\" im selben prozentualen Verhältnis auf das In- und Ausland (Abschreibungen, Büro und Verwaltung, Porti/Telefon/Beiträge, Repräsentation/Werbung, Mobiliar/Einrichtungen, Löhne/Gehälter,\nBeiträge/Zinsaufwand, AHV, Beiträge Säule 3a).\n\nDie Gewinnungskosten sowie die den Gewinnungskosten gleichgestellten\nAbzüge für AHV-Beiträge Selbstständigerwerbender sind nach der Rechtsprechung\nobjektmässig aufzuteilen (StRK II, 28. August 2009, 2 ST.2009.146, E. 1 d). Die Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (3. Säule a) sind sodann von ihrer Natur her\nzwar eher als anorganische Abzüge zu qualifizieren und wären daher proportional zu\nverlegen. Die Praxis sowie ein Teil der Lehre behandelt sie jedoch ebenfalls wie Gewinnungskosten (Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. A., 2000, § 19 N 6a, vgl.\nzudem BGr, 15. Oktober 1996, E. 4.d a.E. = StE 1998 A 24.42.4 Nr. 1). Dies entspricht\ndem Grundsatz, dass die drei Säulen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts steuerlich gleich zu behandeln sind\n(BGE 117 Ib 358 = Pra 82 Nr. 87). Mithin rechtfertigt es sich, auch die Beiträge an die\n3. Säule a objektmässig zu verlegen.\n\n1 DB.2010.205\n1 ST.2010.286\n- 11 -\n\n"}