{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-205_2011-02-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_205_uc.pdf", "Checksum": "1d848c9f0df2ea19b3b30d90a640f41d"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.205", "ST.2010.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 und Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz aufgrund persönlicher Zugehörigkeit - Einkünfte aus dem Ausland ohne Vorliegen eines Spezialdomizils\nDie Pflichtige erzielte zusätzliche Einkünfte im Ausland durch Auftritte als Künstlerin. Verlegung der Abzüge (Gewinnungskosten, AHV-Beiträge Selbstständigerwerbender, Beiträge Säule 3a) auf in- und ausländische Einkünfte?\nMassgebend sind Art. 17 und 23 A OECD-Musterabkommen (bzw. die entsprechenden Bestimmungen der DBAs). Dort ist die Bemessung des von der Besteuerung auszunehmenden Einkommens nicht geregelt, weshalb innerstaatliches Recht anwendbar ist. Im Staatssteuerbereich ist die internationale Ausscheidung gemäss § 6 Abs. 1 StG vorzunehmen und die Abzüge sind objektmässig (organische Abzüge) bzw. proportional (anorganische Abzüge) zu verlegen. Im Bereich der Bundessteuer mangelt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, um in der vorliegenden Konstellation überhaupt eine internationale Ausscheidung vornehmen zu können (kein Spezialdomizil). Der Pflichtigen sind daher alle geltend gemachten Abzüge zu gewähren. 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Dort ist die Bemessung des von der Besteuerung auszunehmenden Einkommens nicht geregelt, weshalb innerstaatliches Recht anwendbar ist. Im Staatssteuerbereich ist die internationale Ausscheidung gemäss § 6 Abs. 1 StG vorzunehmen und die Abzüge sind objektmässig (organische Abzüge) bzw. proportional (anorganische Abzüge) zu verlegen. Im Bereich der Bundessteuer mangelt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, um in der vorliegenden Konstellation überhaupt eine internationale Ausscheidung vornehmen zu können (kein Spezialdomizil). Der Pflichtigen sind daher alle geltend gemachten Abzüge zu gewähren. Gutheissung der Beschwerde; Abweisung des Rekurses. | § 6 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 und 3 DBG; Art. 17 Abs. 1 und 23 A OECD-Musterabkommen\n\n 4. Nach Art. 23 A Abs. 1 OECD-MA sind also die im \"anderen Staat\" (d.h. im\nQuellenstaat bzw. hier: in den \"Auftrittsstaaten\") erzielten Einkünfte \"von der Besteuerung auszunehmen\", d.h. sie sind aus der Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden (Vogel, Art. 23 N 38). In einem weiteren Schritt ist daher zu prüfen, nach welchen\ninnerstaatlichen Bestimmungen diese Ausscheidung in der Schweiz vorzunehmen ist.\nKonkret geht es um die Frage, ob die strittigen Abzüge für Gewinnungskosten, AHV-\nBeiträge Selbstständigerwerbender und Beiträge für die gebundene Vorsorge (Säule\n3a) allein durch die Schweiz zu tragen oder ob sie auf das im Ausland erzielte Einkommen zu verlegen sind. Wie noch aufzuzeigen sein wird, sind die Verhältnisse im\nBereich der Staats- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer unterschiedlich, weshalb sie nachfolgend separat geprüft werden.\n\n5. Staats- und Gemeindesteuern\n\na) aa) Gemäss § 6 Abs. 1 StG entrichten Steuerpflichtige, die im Kanton nur\nfür einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, die Steuern für\ndie im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilsmässig gewährt. Diese kantonalrechtliche Bestimmung wird nach gefestigter Rechtsprechung\nweit gefasst und in allen Fällen der Steuerausscheidung angewendet, sowohl im interkantonalen als auch im internationalen Verhältnis (RB 1993 Nr. 14). Gestützt auf diese\nNorm (bzw. auf den gleichlautenden § 7 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951,\naStG) wurden Sozialabzüge, allgemeine Abzüge und Alimente kollisionsrechtlich den\nbeteiligten Kantonen (bzw. im internationalen Verhältnis der Schweiz) im Verhältnis\nder dort steuerbaren Einkommensquoten anteilsmässig zum Abzug zugewiesen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,\n2. A., 2006, § 6 N 15 ff.; vgl. die in Locher/Locher, Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 9, III, wiedergegebenen Fälle; sodann: StRK I, 18. September 2003,\n1 ST.2003.293 [\"Miterwerbsabzug\"], bestätigt durch VGr, 3. März 2004,\nSB.2003.00057; StRK I, 1 ST.2008.109 [Pensionskasseneinkauf]; StRK II, 28. August\n2009, 2 ST.2009.146 [AHV-Beiträge Nichterwerbstätiger], bestätigt durch VGr,\n17. März 2010, SB.2009.00099).\n\nbb) Unter den in § 6 Abs. 1 Satz 1 StG verwendeten Begriff \"steuerfreie Beträge\" fallen alle Abzüge, die nicht als Gewinnungskosten organisch mit bestimmten\nEinkünften verknüpft und kollisionsrechtlich folgerichtig diesen objektmässig zuzuwei-\n\n1 DB.2010.205\n1 ST.2010.286\n-9-\n\nsen sind, sondern als \"allgemeine Abzüge\" anorganischen Charakter aufweisen und\ndaher auf die beteiligten Gemeinwesen proportional verlegt werden müssen (VGr,\n17. März 2010, SB.2009.00099, E. 2 Abs. 3, mit Hinweisen).\n\ncc) Folglich bildet § 6 Abs. 1 StG die gesetzliche Grundlage für die interkantonale und die internationale Ausscheidung im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern\nund gestattet die Verlegung der Abzüge auf die beteiligten Gemeinden bzw. Staaten,\nwobei organische Abzüge objektmässig und anorganische Abzüge proportional (bzw.\nquotenmässig) aufzuteilen sind.\n\nb) aa) Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen (§ 27 Abs. 1 StG). Abzugsfähig ist der gesamte Aufwand, der für die selbstständige Erwerbstätigkeit notwendig ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 27 N 2 ff. StG). Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist,\ndass der Aufwand mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt\n(vgl. BGE 124 II 29 = ASA 67, 286 = StE 1998 B 22.3 Nr. 63; BGE 113 Ib 114 E. 2c =\nASA 57, 645 = StE 1988 B 27.6 Nr. 5 = StR 1988, 232).\n\n"}