{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-205_2011-02-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_205_uc.pdf", "Checksum": "1d848c9f0df2ea19b3b30d90a640f41d"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.205", "ST.2010.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 und Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz aufgrund persönlicher Zugehörigkeit - Einkünfte aus dem Ausland ohne Vorliegen eines Spezialdomizils\nDie Pflichtige erzielte zusätzliche Einkünfte im Ausland durch Auftritte als Künstlerin. Verlegung der Abzüge (Gewinnungskosten, AHV-Beiträge Selbstständigerwerbender, Beiträge Säule 3a) auf in- und ausländische Einkünfte?\nMassgebend sind Art. 17 und 23 A OECD-Musterabkommen (bzw. die entsprechenden Bestimmungen der DBAs). Dort ist die Bemessung des von der Besteuerung auszunehmenden Einkommens nicht geregelt, weshalb innerstaatliches Recht anwendbar ist. Im Staatssteuerbereich ist die internationale Ausscheidung gemäss § 6 Abs. 1 StG vorzunehmen und die Abzüge sind objektmässig (organische Abzüge) bzw. proportional (anorganische Abzüge) zu verlegen. Im Bereich der Bundessteuer mangelt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, um in der vorliegenden Konstellation überhaupt eine internationale Ausscheidung vornehmen zu können (kein Spezialdomizil). Der Pflichtigen sind daher alle geltend gemachten Abzüge zu gewähren. 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Dort ist die Bemessung des von der Besteuerung auszunehmenden Einkommens nicht geregelt, weshalb innerstaatliches Recht anwendbar ist. Im Staatssteuerbereich ist die internationale Ausscheidung gemäss § 6 Abs. 1 StG vorzunehmen und die Abzüge sind objektmässig (organische Abzüge) bzw. proportional (anorganische Abzüge) zu verlegen. Im Bereich der Bundessteuer mangelt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, um in der vorliegenden Konstellation überhaupt eine internationale Ausscheidung vornehmen zu können (kein Spezialdomizil). Der Pflichtigen sind daher alle geltend gemachten Abzüge zu gewähren. Gutheissung der Beschwerde; Abweisung des Rekurses. | § 6 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 und 3 DBG; Art. 17 Abs. 1 und 23 A OECD-Musterabkommen\n\n bb) Die Schweiz hat sich entsprechend Art. 23 A OECD-MA für die (unbedingte) Befreiung mit Progressionsvorbehalt entschieden (vgl. dazu Locher, internationales\nSteuerrecht, S. 487; die einschlägigen Bestimmungen finden sich in Art. 23 Abs. 1\nDBA-A, Art. 24 Abs. 2 Ziff. 1 DBA-D und Art. 23 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3\nDBA-FIN). Art. 23 A OECD-MA lautet folgendermassen: Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat (…) diese Einkünfte oder dieses\nVermögen von der Besteuerung aus (Abs. 1). Einkünfte oder Vermögen einer in einem\nVertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in\ndiesem Staat auszunehmen sind, können gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen\nwerden (Abs. 3).\n\n1 DB.2010.205\n1 ST.2010.286\n-7-\n\ncc) Zu den Einzelheiten der Durchführung der Befreiung bzw. Freistellung\näussert sich das Musterabkommen nicht. Enthält das Abkommen keine besondere\nBestimmung, so sind die jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten anzuwenden (OECD-Kommentar Art. 23 N 38). Zum freizustellenden Betrag\nhält der OECD-Kommentar fest, was folgt (Art. 23 N 39 ff. bzw. Vogel, Art. 23 N 1\nZiff. 39 ff., auch zum Folgenden): Der Wohnsitzstaat habe die Einkünfte mit dem Betrag freizustellen, mit dem sie ohne das Abkommen nach den innerstaatlichen Vorschriften seiner Einkommenssteuer unterliegen würden. Der Betrag könne daher von\ndem Einkommensbetrag abweichen, der im Quellenstaat nach dessen innerstaatlichem\nRecht besteuert werde. In der Regel bilde das gesamte Reineinkommen, d.h. das\nRoheinkommen nach Berücksichtigung der zulässigen Abzüge, die Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer. Freizustellen sei also das aus dem Quellenstaat bezogene Roheinkommen abzüglich aller darauf entfallenden (im Einzelnen oder anteilig zu\nermittelnden) Abzüge. Weiter weist der OECD-Kommentar auf Probleme hin, die sich\ndaraus ergeben, dass die meisten Staaten in ihrem Steuerrecht zusätzliche Abzüge\nvom Gesamteinkommen oder bestimmten Einkünften zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens vorsehen. Ein Vergleich der Rechtsvorschriften und der Praxis\nder Mitgliedstaaten der OECD zeige, dass zwischen den Staaten beträchtliche Unterschiede hinsichtlich des freizustellenden Betrags bestünden. Zu welcher Lösung ein\nStaat komme, hänge von grundsätzlichen Erwägungen und vom Steuersystem des\nbetreffenden Staates ab. Wegen der Vielgestaltigkeit der steuerlichen Zielsetzungen\nund Verfahren in den verschiedenen Staaten bei der Ermittlung der Steuer, insbesondere der Abzüge, Freibeträge und anderer Vergünstigungen, sei es vorgezogen worden, im Musterabkommen keine ausdrückliche und einheitliche Lösung vorzusehen,\nsondern jedem Staat die Anwendung seiner Rechtsvorschriften und Verfahrensregelungen zu überlassen.\n\ndd) Zusammenfassend sind Art. 23 A OECD-MA bzw. den einschlägigen Bestimmungen der relevanten DBAs damit keine Regeln zu entnehmen, wie der im Ansässigkeitsstaat von der Steuer zu befreiende Betrag zu berechnen ist. Das OECD-\nKomitee für Steuerangelegenheiten vertritt zwar die Auffassung, bei Fehlen solcher\nRegelungen sei innerstaatliches Recht anzuwenden. Gleichzeitig spricht es sich aber\ndafür aus, dass in der Regel vom Reineinkommen auszugehen sei, wobei insbesondere betreffend \"zusätzlicher Abzüge\" keine Empfehlungen abgegeben werden, da die\nPraxis der OECD-Staaten diesbezüglich zu grosse Unterschiede aufweise.\n\n1 DB.2010.205\n1 ST.2010.286\n-8-\n\n"}