{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-205_2011-02-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_205_uc.pdf", "Checksum": "1d848c9f0df2ea19b3b30d90a640f41d"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.205", "ST.2010.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 und Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz aufgrund persönlicher Zugehörigkeit - Einkünfte aus dem Ausland ohne Vorliegen eines Spezialdomizils\nDie Pflichtige erzielte zusätzliche Einkünfte im Ausland durch Auftritte als Künstlerin. Verlegung der Abzüge (Gewinnungskosten, AHV-Beiträge Selbstständigerwerbender, Beiträge Säule 3a) auf in- und ausländische Einkünfte?\nMassgebend sind Art. 17 und 23 A OECD-Musterabkommen (bzw. die entsprechenden Bestimmungen der DBAs). Dort ist die Bemessung des von der Besteuerung auszunehmenden Einkommens nicht geregelt, weshalb innerstaatliches Recht anwendbar ist. Im Staatssteuerbereich ist die internationale Ausscheidung gemäss § 6 Abs. 1 StG vorzunehmen und die Abzüge sind objektmässig (organische Abzüge) bzw. proportional (anorganische Abzüge) zu verlegen. Im Bereich der Bundessteuer mangelt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, um in der vorliegenden Konstellation überhaupt eine internationale Ausscheidung vornehmen zu können (kein Spezialdomizil). Der Pflichtigen sind daher alle geltend gemachten Abzüge zu gewähren. 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Dort ist die Bemessung des von der Besteuerung auszunehmenden Einkommens nicht geregelt, weshalb innerstaatliches Recht anwendbar ist. Im Staatssteuerbereich ist die internationale Ausscheidung gemäss § 6 Abs. 1 StG vorzunehmen und die Abzüge sind objektmässig (organische Abzüge) bzw. proportional (anorganische Abzüge) zu verlegen. Im Bereich der Bundessteuer mangelt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, um in der vorliegenden Konstellation überhaupt eine internationale Ausscheidung vornehmen zu können (kein Spezialdomizil). Der Pflichtigen sind daher alle geltend gemachten Abzüge zu gewähren. Gutheissung der Beschwerde; Abweisung des Rekurses. | § 6 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 und 3 DBG; Art. 17 Abs. 1 und 23 A OECD-Musterabkommen\n\n bb) Für die Auslegung der von der Schweiz nach dem Vorbild des OECD-MA\ngeschlossenen DBA ist der OECD-Kommentar zu den Artikeln des Musterabkommens\nvon erheblicher Bedeutung (BGr, 6. Mai 2007, 2C_276/2007, E. 5.3, www.bger.ch,\nunter Hinweis auf den Kommentar zum Musterabkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen, deutsche Übersetzung der von der OECD in englischer und deutscher Sprache veröffentlichten Originalausgabe, Berlin 1994; aktuell\njedoch Model Tax Convention on Income and on Capital, Condensed Version, 17 July\n2008, OECD Committee on Fiscal Affairs [im Folgenden: OECD-Kommentar]).\n\nd) Währenddem Art. 17 OECD-MA die (mögliche) Besteuerung im Quellenstaat bzw. \"Auftrittsstaat\" regelt, die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat aber offen\nlässt, widmen sich Art. 23 A und B OECD-MA der Frage, wie die Vertragsstaaten eine\nDoppelbesteuerung vermeiden können. Vorliegend geht es um die Frage, wie die im\nAusland erzielten Einkünfte zu bemessen bzw. in welchem Ausmass sie in der\nSchweiz von der Besteuerung auszunehmen sind, weshalb es die beiden erwähnten\nRegelungsgebiete genauer zu betrachten und voneinander abzugrenzen gilt.\n\n3. a) aa) Gemäss OECD-Kommentar äussert sich Art. 17 Abs. 1 OECD-MA\nnicht darüber, wie die Einkünfte zu bemessen sind (OECD-Kommentar Art. 17 N 10,\nauch zum Folgenden). Es sei Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung der Vertragsstaaten, den Umfang jeglicher Abzüge für Ausgaben festzulegen. Innerstaatliche Gesetze regelten diesen Bereich unterschiedlich. Einige Staaten würden eine Quellenbesteuerung vorsehen, die sich an den Brutto-Einkünften orientiere, die den Künstlern\nund Sportlern ausgerichtet werde. Andere Staaten möchten der Ansicht sein, die Besteuerung des Bruttoeinkommens sei unter gewissen Umständen nicht angebracht und\nwollten den Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, auf der Netto-Grundlage besteuert\nzu werden. Für diese Fälle schlägt das Komitee für Steuerangelegenheiten im revidierten OECD-Kommentar eine Bestimmung vor, wonach – zusammengefasst – der\nKünstler oder Sportler beim \"anderen Staat\" (d.h. beim Quellenstaat) um Besteuerung\nauf der Netto-Grundlage ersuchen könne, wobei Abzüge gestattet würden, die einem\nim \"anderen Staat\" Ansässigen in vergleichbaren Umständen gewährt würden (vgl. zur\ndiesbezüglichen Änderung des OECD-Kommentars Christiana Panayi, Recent Developments regarding the OECD Model Convention and EC Law, European Taxation\n2007, S. 452 ff., 454; zu den EuGH-Entscheiden Gerritse und Scorpio Konzertproduktionen, wonach tendenziell gewisse Ausgaben steuermindernd geltend gemacht wer-\n\n1 DB.2010.205\n1 ST.2010.286\n-6-\n\nden können auch Frank Stockmann, in: Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen\nKommentar, 5. A., 2008 [DBA-Kommentar], Art. 17 N 67a+b).\n\nbb) Die Schweiz hat bisher in keinem der vorliegend anwendbaren DBAs\n(DBA-D, DBA-A, DBA-FIN) eine entsprechende Anpassung von Art. 17 vorgenommen,\nweshalb nach wie vor gilt, dass die DBAs die Bemessung der im Nichtansässigkeitsstaat erzielten Einkünfte nicht vorschreiben und das innerstaatliche Recht (der Quellenstaaten) diesbezüglich massgeblich ist. Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass\nArt. 17 OECD-MA bzw. die gleichlautenden Bestimmungen der relevanten DBAs auch\nden Ansässigkeitsstaat bei der Bestimmung der für die Steuerbefreiung massgeblichen\nEinkünfte nicht einschränken.\n\nb) aa) Art. 23 A und B OECD-MA überlässt den Vertragsstaaten unterschiedliche Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: die Befreiungsmethode mit\nProgressionsvorbehalt oder die Anrechungsmethode (vgl. dazu im Einzelnen OECD-\nKommentar Art. 23 A und B, N 13 ff. bzw. Klaus Vogel, in: DBA-Kommentar, Art. 23\nN 1 Ziff. 13 ff.; Stockmann, Art. 17 N 5; Locher, internationales Steuerrecht, S. 88). Die\nbeiden Artikel enthalten keine ins Einzelne gehende Regeln über die Berechnung des\nBefreiungs- oder Anrechnungsbetrags; dies bleibt dem entsprechenden innerstaatlichen Recht und der innerstaatlichen Praxis überlassen (OECD-Kommentar Art. 23\nN 32).\n\n"}