{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-205_2011-02-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_205_uc.pdf", "Checksum": "1d848c9f0df2ea19b3b30d90a640f41d"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.205", "ST.2010.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 und Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz aufgrund persönlicher Zugehörigkeit - Einkünfte aus dem Ausland ohne Vorliegen eines Spezialdomizils\nDie Pflichtige erzielte zusätzliche Einkünfte im Ausland durch Auftritte als Künstlerin. Verlegung der Abzüge (Gewinnungskosten, AHV-Beiträge Selbstständigerwerbender, Beiträge Säule 3a) auf in- und ausländische Einkünfte?\nMassgebend sind Art. 17 und 23 A OECD-Musterabkommen (bzw. die entsprechenden Bestimmungen der DBAs). Dort ist die Bemessung des von der Besteuerung auszunehmenden Einkommens nicht geregelt, weshalb innerstaatliches Recht anwendbar ist. Im Staatssteuerbereich ist die internationale Ausscheidung gemäss § 6 Abs. 1 StG vorzunehmen und die Abzüge sind objektmässig (organische Abzüge) bzw. proportional (anorganische Abzüge) zu verlegen. Im Bereich der Bundessteuer mangelt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, um in der vorliegenden Konstellation überhaupt eine internationale Ausscheidung vornehmen zu können (kein Spezialdomizil). Der Pflichtigen sind daher alle geltend gemachten Abzüge zu gewähren. 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Dort ist die Bemessung des von der Besteuerung auszunehmenden Einkommens nicht geregelt, weshalb innerstaatliches Recht anwendbar ist. Im Staatssteuerbereich ist die internationale Ausscheidung gemäss § 6 Abs. 1 StG vorzunehmen und die Abzüge sind objektmässig (organische Abzüge) bzw. proportional (anorganische Abzüge) zu verlegen. Im Bereich der Bundessteuer mangelt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, um in der vorliegenden Konstellation überhaupt eine internationale Ausscheidung vornehmen zu können (kein Spezialdomizil). Der Pflichtigen sind daher alle geltend gemachten Abzüge zu gewähren. Gutheissung der Beschwerde; Abweisung des Rekurses. | § 6 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 und 3 DBG; Art. 17 Abs. 1 und 23 A OECD-Musterabkommen\n\n 1. Die bisherigen Steuerrekurskommissionen sind per 1. Januar 2011 zum\nSteuerrekursgericht mutiert (vgl. §§ 112 - 118a und §§ 147 - 153 des Steuergesetzes\nin den Fassungen vom 8. Juni 1997 bzw. 13. September 2010). Die vorliegenden, noch\nbei der Steuerrekurskommission I eingegangenen Geschäfte sind als Folge dieser Änderung der 1. Abteilung des Steuerrekursgerichts zugeteilt worden. Sie werden unter\nden bisherigen Geschäftsnummern weitergeführt.\n\n2. a) Anders als noch im Einspracheverfahren, wo es der Pflichtigen bloss um\ndie Abzugsfähigkeit der AHV-Beiträge als Selbstständigerwerbende bzw. der geleisteten Beiträge an die Säule 3a ging, verlangt sie nun im vorliegenden Verfahren die Festlegung des steuerbaren Einkommens auf Fr. 156'500.- (Staats- und Gemeindesteuern)\nbzw. Fr. 158'400.- (direkte Bundessteuer). Diese Beträge ergeben sich, wenn vom\nsatzbestimmenden (Netto-)Einkommen gemäss Einspracheentscheiden die Einkünfte\naus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Ausland von brutto Fr. 182'552.- abgezogen\nwerden. Die Vorinstanz hat demgegenüber bei den im Ausland erzielten Einkünften\ninsbesondere den diesen direkt und indirekt zuordenbaren Aufwand berücksichtigt und\nabgezogen. Somit ist umstritten, wie das steuerbare Einkommen zu bemessen ist,\nnicht jedoch die Höhe des (weltweit erzielten) satzbestimmenden Einkommens von\nFr. 339‘000.- bzw. Fr. 340‘900.-.\n\n1 DB.2010.205\n1 ST.2010.286\n-4-\n\nb) Die Pflichtige hat unbestrittenermassen steuerrechtlichen Wohnsitz in C,\nweshalb sie aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig ist (Art. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\nvom 14. Dezember 1990 [DBG]; § 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Allerdings hat sie im relevanten Zeitraum als Künstlerin auch in Deutschland, Finnland\nund Oesterreich Auftritte wahrgenommen. Die Einkünfte daraus stammen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.\n\nHat ein Künstler oder Sportler seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der\nSchweiz, so sind Einkünfte aus seiner Tätigkeit in der Schweiz steuerpflichtig, auch\nwenn sie im Ausland erzielt werden. Ohne Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht deshalb die Gefahr einer Doppelbesteuerung, weil diese Einkünfte oft auch im\nStaat besteuert werden, wo der Auftritt erfolgt (i.d.R. Quellensteuer analog zu Art. 92\nDBG in der Schweiz; Mäusli-Allenspach/Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, 6. A.,\n2010, S. 587). Allfällige DBAs beschränken die Steuerhoheit der Schweiz (sog. negative Wirkung der DBAs, vgl. dazu statt vieler Peter Locher, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz [im Folgenden: internationales Steuerrecht], 3. A., 2005,\nS. 95).\n\nc) aa) Bei Künstlern ist Art. 17 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens auf dem\nGebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von 1992 (im Folgenden\nOECD-MA) zu beachten, wonach Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige\nPerson als Künstler (z.B. Musiker) aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden \"können\". Art. 17 Abs. 1\ndes DBA mit Deutschland vom 11. August 1971 (SR 0.672.913.62, DBA-D) entspricht\nArt. 17 Abs. 1 OECD-MA (vgl. Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland, Band 7, B 17.1 Nr. 1). Dies gilt ebenso für Art. 17\nAbs. 1 des DBA mit Oesterreich vom 30. Januar 1974 (SR 0.672.916.31, in der seit\n1. Februar 2007 geltenden Fassung, DBA-A) und Art. 17 Abs. 1 des DBA mit Finnland\nvom 16. Dezember 1991 (SR 0.672.934.51, DBA-FIN; vgl. auch Martin Grossmann,\nDie Besteuerung des Künstlers und Sportlers im internationalen Verhältnis, 1992,\nS. 137 ff.; ferner Xavier Oberson, Problèmes récents posés par l'imposition des artistes\net sportifs non-résidents, in: Locher/Rolli/Spori, Festschrift Walter Ryser, 2005,\nS. 167 ff.).\n\n1 DB.2010.205\n1 ST.2010.286\n-5-\n\n"}