{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-205_2011-02-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_205_uc.pdf", "Checksum": "1d848c9f0df2ea19b3b30d90a640f41d"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.205", "ST.2010.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.02.2011 DB.2010.205"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 und Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz aufgrund persönlicher Zugehörigkeit - Einkünfte aus dem Ausland ohne Vorliegen eines Spezialdomizils\nDie Pflichtige erzielte zusätzliche Einkünfte im Ausland durch Auftritte als Künstlerin. Verlegung der Abzüge (Gewinnungskosten, AHV-Beiträge Selbstständigerwerbender, Beiträge Säule 3a) auf in- und ausländische Einkünfte?\nMassgebend sind Art. 17 und 23 A OECD-Musterabkommen (bzw. die entsprechenden Bestimmungen der DBAs). Dort ist die Bemessung des von der Besteuerung auszunehmenden Einkommens nicht geregelt, weshalb innerstaatliches Recht anwendbar ist. Im Staatssteuerbereich ist die internationale Ausscheidung gemäss § 6 Abs. 1 StG vorzunehmen und die Abzüge sind objektmässig (organische Abzüge) bzw. proportional (anorganische Abzüge) zu verlegen. Im Bereich der Bundessteuer mangelt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, um in der vorliegenden Konstellation überhaupt eine internationale Ausscheidung vornehmen zu können (kein Spezialdomizil). Der Pflichtigen sind daher alle geltend gemachten Abzüge zu gewähren. 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Dort ist die Bemessung des von der Besteuerung auszunehmenden Einkommens nicht geregelt, weshalb innerstaatliches Recht anwendbar ist. Im Staatssteuerbereich ist die internationale Ausscheidung gemäss § 6 Abs. 1 StG vorzunehmen und die Abzüge sind objektmässig (organische Abzüge) bzw. proportional (anorganische Abzüge) zu verlegen. Im Bereich der Bundessteuer mangelt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, um in der vorliegenden Konstellation überhaupt eine internationale Ausscheidung vornehmen zu können (kein Spezialdomizil). Der Pflichtigen sind daher alle geltend gemachten Abzüge zu gewähren. Gutheissung der Beschwerde; Abweisung des Rekurses. | § 6 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 und 3 DBG; Art. 17 Abs. 1 und 23 A OECD-Musterabkommen\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2010.205\n1 ST.2010.286\n\nEntscheid\n\n18. Februar 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Michael Ochsner, Steuerrichterin Rhea\nSchircks Denzler und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow\n\nIn Sachen\n\nA,\n\nBeschwerdeführerin/\nRekurrentin,\nvertreten durch B,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Bau,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2007 und Staats- und Gemeindesteuern 2007\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend die Pflichtige) ist sowohl in der Schweiz als auch international als Künstlerin tätig. In der Steuererklärung 2007 deklarierte sie ein steuerbares\nEinkommen im Kanton Zürich bzw. in der Schweiz von Fr. 183'400.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 184'592.- (direkte Bundessteuer). Zusätzlich gab sie Beträge\nvon Fr. 124'393.- respektive Fr. 125'163.- an steuerbaren Einkünften im Ausland an.\n\nDer Steuerkommissär unterbreitete der Pflichtigen am 19. Februar 2010 für\ndie Staats- und Gemeindesteuern 2007 einen Einschätzungsvorschlag mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 247'700.- (satzbestimmend Fr. 339'000.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 83'000.-. Mit Veranlagungsvorschlag für die direkte Bundessteuer 2007 gleichen Datums setzte der Steuerkommissär das steuerbare\nEinkommen auf Fr. 249'100.- fest (satzbestimmend Fr. 340'900.-). Die Pflichtige liess\nmit Schreiben vom 16. März 2010 vorbringen, die Beiträge für die AHV und die Säule\n3a seien vollumfänglich vom Erwerbseinkommen, das in der Schweiz erzielt worden\nsei, abzuziehen; eine teilweise Verlegung auf das Auslandseinkommen sei nicht gerechtfertigt. Sie beantragte daher, das steuerbare Einkommen auf Fr. 218'300.- (satzbestimmend Fr. 339'000.-) festzulegen.\n\nMit Entscheid bzw. Hinweis vom 22. März 2010 wurde die Pflichtige für die\nSteuerperiode 2007 gemäss den Vorschlägen eingeschätzt bzw. veranlagt. Die formelle Eröffnung der Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer erfolgte mit\nSteuerrechnung vom 12. April 2010.\n\nB. Mit Einsprachen vom 16. April 2010 brachte die Pflichtige insbesondere\nvor, die Abzüge für die AHV-Beiträge und die Beiträge an die Säule 3a seien ausschliesslich vom in der Schweiz erzielten Einkommen abzuziehen. Das kantonale\nSteueramt wies die Einsprachen mit Entscheiden vom 11. August 2010 ab.\n\nC. Mit Eingaben vom 13./16. September 2010 liess die Pflichtige Beschwerde\nbzw. Rekurs erheben und beantragen, das steuerbare Einkommen auf Fr. 156'500.-\nund das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 339'000.- (Staats- und Gemeindesteu-\n\n1 DB.2010.205\n1 ST.2010.286\n-3-\n\nern) respektive auf Fr. 158'400.- und Fr. 340'900.- (direkte Bundessteuer) festzusetzen;\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie stellte sich nun im Wesentlichen auf den\nStandpunkt, es seien auch die Gewinnungskosten vollumfänglich von der Schweiz zu\ntragen und es sei das im Ausland erzielte Bruttoeinkommen von der Besteuerung auszunehmen. Mit Beschwerde-/Rekursantwort vom 5. Oktober 2010 beantragte das kantonale Steueramt Abweisung der Rechtsmittel unter Kostenfolge. Die Eidgenössische\nSteuerverwaltung verwies mit Eingabe vom 12./15. November 2010 auf die Rekurs-/\nBeschwerdeantwort des kantonalen Steueramts.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n"}