Dieses Vorbringen des Pflichtigen zeigt deutlich auf, dass für ihn nicht die private Nutzung der Wohnung in C im Vordergrund stand, sondern dass für ihn der wirtschaftliche Wert der Wohnung samt entsprechender Preissteigerung – als Altersvorsorge oder als Erbgegenstand für seine Kinder – entscheidende Bedeutung hatte. Dieser finanzielle Aspekt manifestiert sich auch im weiteren Vorbringen, nämlich, dass der Pflichtige die Wohnung aufgrund seiner geschäftlichen Beziehungen günstig habe erwerben können, was er nicht zuletzt aufgrund seiner Erfahrungen als Liegenschaftenhändler abschätzen konnte.