Bei sich bietender Gelegenheit wird nämlich ein Liegenschaftenhändler ein Objekt unabhängig von seinen (ursprünglichen) Absichten gewinnbringend verkaufen, was die Zuordnung aller Liegenschaften zum Geschäftsvermögen rechtfertigt. Dennoch wird in der Regel die selbstbewohnte und nur privat genutzte Liegenschaft samt einem Ferienhaus dem Privatvermögen zugeordnet (vgl. VGr, 27. September 2007, SB.2007.00037; BGE 94 I 468, 112 Ib 79).