Denn bei einem Liegenschaftenhändler erscheint die Aufteilung des Liegenschaftenbesitzes nach Massgabe von subjektiven Absichten bzw. Willenskundgebungen in Objekte für die private Vermögensanlage einerseits und Objekte für den gewinnbringenden Handel andererseits von vorneherein als problematisch. Bei sich bietender Gelegenheit wird nämlich ein Liegenschaftenhändler ein Objekt unabhängig von seinen (ursprünglichen) Absichten gewinnbringend verkaufen, was die Zuordnung aller Liegenschaften zum Geschäftsvermögen rechtfertigt.