c) Betreibt ein Steuerpflichtiger – wie vorliegend – seit Jahrzehnten gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel, so sind grundsätzlich all dessen Liegenschaften für eine geschäftliche Nutzung, d.h. für den gewinnbringenden Verkauf geeignet (VGr AG 16. Juli 1999 = StE 2000, B 23.1 Nr. 44 mit weiteren Hinweisen). Denn bei einem Liegenschaftenhändler erscheint die Aufteilung des Liegenschaftenbesitzes nach Massgabe von subjektiven Absichten bzw. Willenskundgebungen in Objekte für die private Vermögensanlage einerseits und Objekte für den gewinnbringenden Handel andererseits von vorneherein als problematisch.