Bei dieser Würdigung kommt dem Willen und der Sachdarstellung des Pflichtigen eine grosse Bedeutung zu. Hingegen kann nicht auf einzelne beliebige Willensäusserungen des Steuerpflichtigen abgestellt werden. Vielmehr muss der Wille, so wie er den Steuerbehörden gegenüber erklärt wird, auch in den tatsächlichen Verhältnissen zum Ausdruck gebracht und verwirklicht worden sein; entscheidend ist insofern eine objektivierte Willenskundgebung (Reich, Art. 18 N 49 DBG mit Hinweisen).