b) Schwierigkeiten bereitet mitunter die Zuteilung von Vermögenswerten, die sowohl mit einem vom Steuerpflichtigen betriebenen Geschäft in Zusammenhang stehen als auch für die private Verwendung geeignet sind (sog. Alternativgüter). In denjenigen Fällen, in welchen in diesem Sinn die technisch-wirtschaftliche Funktion eines Vermögenswert nicht klar erkennbar ist, ist über die Zuweisung aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse von Fall zu Fall zu entscheiden (BGr, 7. November 1986 = StE 1988 B 23.2 Nr. 5 = ASA 57, 271). Bei dieser Würdigung kommt dem Willen und der Sachdarstellung des Pflichtigen eine grosse Bedeutung zu.