2. Als Geschäftsvermögen gelten laut Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG alle Vermögenswerte, die ganz oder teilweise der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. a) Die Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen eines selbstständig tätigen Liegenschaftenhändlers im Sinn dieser Bestimmung erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Kriterien, wie sie in der Praxis und Rechtsprechung zum Beschluss über die direkte Bundessteuer vom 9. Dezember 1940 (BdBSt) entwickelt worden sind. Für die Zuteilung eines Vermögenswerts zum Geschäftsvermögen oder