Die Rekurskommission zieht in Erwägung: 1. Der Pflichtige ist seit vielen Jahren als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler und auch als Liegenschaftenvermittler tätig. Aus diesem Grund wurde 1993/1994 in Absprache mit ihm seitens des kantonalen Steueramts eine Aufteilung des damaligen Geschäfts- und Privatvermögens vorgenommen. Die dort aufgeführten Liegenschaften der Pflichtigen, u.a. in D, wurden und werden vom kantonalen Steueramt weiterhin als Privatvermögen angesehen.