In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. September 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung des Rechtsmittels. Aus dem Vorgebrachten ergebe sich, dass der Pflichtige die Liegenschaft aufgrund seiner geschäftlichen Beziehungen erworben habe und ein Selbstbewohnen der Liegenschaft nicht in Betracht gezogen habe. Durch die Lage der Wohnung sei diese – auch nach dem Vorbringen des Pflichtigen – als Liebhaberobjekt anzusehen und habe daher auch über einen grossen Spekulationsspielraum verfügt, d.h. es war von Anfang an absehbar, dass anlässlich