Mit Hinweis Direkte Bundessteuer vom 15. April 2010 hielt der Steuerkommissär an der Aufrechnung des Liegenschaftengewinns fest, wobei er das steuerbare Einkommen gegenüber dem Einschätzungsvorschlag auf Fr. 502'900.- ermässigte, da er zusätzlich die geschuldeten AHV-Beiträge auf dem Liegenschaftengewinn steuermindernd berücksichtigte. B. Gegen diese am 3. Mai 2010 formell eröffnete Veranlagung liessen die Pflichtigen am 2. Juni 2010 Einsprache erheben und beantragen, das steuerbare Einkommen auf Fr. 122'400.- festzusetzen.