{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2010-11-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-164_2010-11-16.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_164_zb.pdf", "Checksum": "50caa8d838a02e66c56f0be85aa27c10"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 16.11.2010 DB.2010.164"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 16.11.2010 DB.2010.164"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 16.11.2010 DB.2010.164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 | Stellt eine Liegenschaft eines Liegenschaftshändlers, welche nicht durch diesen bewohnt wird, Privat- oder Geschäftsvermögen dar, wenn diese allein aus privaten Gründen gekauft und auch verkauft worden ist? | Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:16", "Checksum": "fc365d9384cbec6a5af2d2340d41941e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 16.11.2010 DB.2010.164\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2007 | Stellt eine Liegenschaft eines Liegenschaftshändlers, welche nicht durch diesen bewohnt wird, Privat- oder Geschäftsvermögen dar, wenn diese allein aus privaten Gründen gekauft und auch verkauft worden ist? | Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG\n\n 3 DB.2010.164\n-6-\n\nc) Betreibt ein Steuerpflichtiger – wie vorliegend – seit Jahrzehnten gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel, so sind grundsätzlich all dessen Liegenschaften für\neine geschäftliche Nutzung, d.h. für den gewinnbringenden Verkauf geeignet (VGr AG\n16. Juli 1999 = StE 2000, B 23.1 Nr. 44 mit weiteren Hinweisen). Denn bei einem Liegenschaftenhändler erscheint die Aufteilung des Liegenschaftenbesitzes nach Massgabe von subjektiven Absichten bzw. Willenskundgebungen in Objekte für die private\nVermögensanlage einerseits und Objekte für den gewinnbringenden Handel andererseits von vorneherein als problematisch. Bei sich bietender Gelegenheit wird nämlich\nein Liegenschaftenhändler ein Objekt unabhängig von seinen (ursprünglichen) Absichten gewinnbringend verkaufen, was die Zuordnung aller Liegenschaften zum Geschäftsvermögen rechtfertigt. Dennoch wird in der Regel die selbstbewohnte und nur\nprivat genutzte Liegenschaft samt einem Ferienhaus dem Privatvermögen zugeordnet\n(vgl. VGr, 27. September 2007, SB.2007.00037; BGE 94 I 468, 112 Ib 79).\n\n3. a) Nach der oben aufgeführten Rechtsprechung ist demnach aufgrund einer\nGesamtbetrachtung zu beurteilen, ob das streitbetroffene Grundstück in C dem Geschäft des Pflichtigen in seiner Eigenschaft als Liegenschaftenhändler gedient hat und\ndamit zum Geschäftsvermögen zu zählen ist. Dabei ist nicht ein direkter, unmittelbarer\nZusammenhang erforderlich. Auch ein indirekter, mittelbarer Zusammenhang zwischen\ndem Kauf und Verkauf der Liegenschaft und der Tätigkeit des Pflichtigen als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler reicht diesbezüglich aus (BGr, 3. November 2005,\n2A.677/2004 = www.bger.ch / Rechtsprechung).\n\nb) Der Pflichtige erwarb die Landparzelle für die noch nicht erstellte Stockwerkeigentumseinheit an der E-strasse in C – Grundstück mit Seeanstoss und Bootsplatz – im Jahr 2002 und schloss gleichentags einen, im Vergleich mit den anderen zu\nerstellenden Wohnungen günstigen, Werkvertrag ab. Die Kosten beliefen sich insgesamt auf Fr. 485'000.-(= Fr. 176'000.-/Land und Fr. 309'000.-/Werkpreis). Nach Bau\ndes Gebäudes im Jahr 2003 vermietete er die Wohnung. Infolge Interesse eines weiteren Stockwerkeigentümers dieser Überbauung konnte er die Wohnung 2007 für\nFr. 920'000.- an diesen verkaufen, was einen Grundstücksgewinn von Fr. 421'507.-\nergab, welcher als Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel aufgerechnet worden ist.\n\n3 DB.2010.164\n-7-\n\nIn den Jahren 2002 – 2007 führte der Pflichtige die Wohnung jeweils als Privatvermögen auf, da er die Wohnung als private Vermögensanlage zur Sicherung der\nAltersvorsorge gekauft habe. Er habe sie aufgrund seiner guten privaten wie geschäftlichen Beziehungen zu dem die Bauten realisierenden Generalunternehmer zu einem\nVorzugs-Werkpreis erhalten und diese Wohnung sei insbesondere wegen ihres direkten Seeanstosses mit Bootsanlegeplatz ohne Zweifel ein Liebhaberobjekt. Zu einem\nVerkauf der Wohnung habe er sich entschlossen, weil einerseits der Wohnungsnachbar an einem Kauf interessiert gewesen sei und einen sehr guten Kaufpreis gezahlt\nhabe, andererseits aber auch zu befürchten gewesen sei, dass sich seine Kindern im\nErbfall nicht über eine Bewertung dieses Liebhaberobjekts würden einigen können.\n\nDieses Vorbringen des Pflichtigen zeigt deutlich auf, dass für ihn nicht die private Nutzung der Wohnung in C im Vordergrund stand, sondern dass für ihn der wirtschaftliche Wert der Wohnung samt entsprechender Preissteigerung – als Altersvorsorge oder als Erbgegenstand für seine Kinder – entscheidende Bedeutung hatte.\nDieser finanzielle Aspekt manifestiert sich auch im weiteren Vorbringen, nämlich, dass\nder Pflichtige die Wohnung aufgrund seiner geschäftlichen Beziehungen günstig habe\nerwerben können, was er nicht zuletzt aufgrund seiner Erfahrungen als Liegenschaftenhändler abschätzen konnte. Dieses Fachwissen bewog den Pflichtigen später wohl\nauch dazu, sich zu einem Verkauf zu entschliessen, als er abschätzen konnte, dass\nder zu erzielende Verkaufspreis den Wert dieser an bevorzugter Lage gelegenen\nWohnung optimal widerspiegelte. Zu Letzterem führt er aus: \"Die Anfrage des Nachbarn unbeachtet zu lassen, wäre somit geradezu unverzeihlich gewesen\".\n\nDa somit die finanziellen Interessen des Pflichtigen sowohl mit Bezug auf den\nErwerb als auch auf den Verkauf der Wohnung in C im Vordergrund standen, ist davon\nauszugehen, dass die Wohnung in erster Linie dem Geschäftsvermögen und damit der\nselbstständigen Tätigkeit des Pflichtigen als Liegenschaftenhändler gedient hat. Dabei\nist unerheblich, dass der Pflichtige die Wohnung als Privatvermögen deklarierte und im\nZusammenhang mit dem Verkauf auch private Überlegungen zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten eine Rolle gespielt haben mögen.\n\n4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen und ist ihnen\n\n3 DB.2010.164\n-8-\n\nkeine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 1 und 4 DBG i.V.m. § 17\nAbs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/6. September 1987).\n\nDemgemäss erkennt die Rekurskommission:\n\n"}