{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2010-11-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-164_2010-11-16.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_164_zb.pdf", "Checksum": "50caa8d838a02e66c56f0be85aa27c10"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 16.11.2010 DB.2010.164"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 16.11.2010 DB.2010.164"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 16.11.2010 DB.2010.164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 | Stellt eine Liegenschaft eines Liegenschaftshändlers, welche nicht durch diesen bewohnt wird, Privat- oder Geschäftsvermögen dar, wenn diese allein aus privaten Gründen gekauft und auch verkauft worden ist? | Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:16", "Checksum": "fc365d9384cbec6a5af2d2340d41941e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 16.11.2010 DB.2010.164\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2007 | Stellt eine Liegenschaft eines Liegenschaftshändlers, welche nicht durch diesen bewohnt wird, Privat- oder Geschäftsvermögen dar, wenn diese allein aus privaten Gründen gekauft und auch verkauft worden ist? | Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG\n\n In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. September 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung des Rechtsmittels. Aus dem Vorgebrachten ergebe sich,\ndass der Pflichtige die Liegenschaft aufgrund seiner geschäftlichen Beziehungen erworben habe und ein Selbstbewohnen der Liegenschaft nicht in Betracht gezogen habe. Durch die Lage der Wohnung sei diese – auch nach dem Vorbringen des Pflichtigen – als Liebhaberobjekt anzusehen und habe daher auch über einen grossen\nSpekulationsspielraum verfügt, d.h. es war von Anfang an absehbar, dass anlässlich\n\n3 DB.2010.164\n-4-\n\neines Verkaufs ein Gewinn erzielt werden würde. Dass bzw. ob Erbstreitigkeitsüberlegungen beim Verkauf eine Rolle gespielt hätten, sei unerheblich. Der dargestellte Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit des Pflichtigen und seinen Beziehungen zu\nArchitekten stellen Indizien dafür dar, dass es sich um eine Geschäftsliegenschaft des\nimmer noch als Liegenschaftenhändler tätigen Pflichtigen handle.\n\nAuf weitere Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden\nErwägungen zurückgekommen.\n\nDie Rekurskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Der Pflichtige ist seit vielen Jahren als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler und auch als Liegenschaftenvermittler tätig. Aus diesem Grund wurde\n1993/1994 in Absprache mit ihm seitens des kantonalen Steueramts eine Aufteilung\ndes damaligen Geschäfts- und Privatvermögens vorgenommen. Die dort aufgeführten\nLiegenschaften der Pflichtigen, u.a. in D, wurden und werden vom kantonalen Steueramt weiterhin als Privatvermögen angesehen. Im Streit liegt hier die Frage, ob der aus\ndem Verkauf einer im Jahr 2002 erworbenen Stockwerkeigentumswohnung in C erzielte Erlös steuerbar oder steuerfrei ist, was gemäss unbestrittener rechtlicher Ausgangslage letztlich von der Zuordnung des veräusserten Objekts zum Geschäfts- oder Privatvermögen abhängt (vgl. Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und 2 sowie Art. 16\nAbs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990,\nDBG).\n\n2. Als Geschäftsvermögen gelten laut Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG alle Vermögenswerte, die ganz oder teilweise der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen.\n\na) Die Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen eines selbstständig tätigen Liegenschaftenhändlers im Sinn dieser Bestimmung erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Kriterien, wie sie in der Praxis und Rechtsprechung zum Beschluss über die direkte Bundessteuer vom 9. Dezember 1940 (BdBSt) entwickelt\nworden sind. Für die Zuteilung eines Vermögenswerts zum Geschäftsvermögen oder\n\n3 DB.2010.164\n-5-\n\nPrivatvermögen ist demnach primär auf die technisch-wirtschaftliche Funktion eines\nWirtschaftsguts abzustellen (Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen\nSteuerrecht, Band I/2a, 2000, Art. 18 N 48 DBG mit Hinweisen).\n\nb) Schwierigkeiten bereitet mitunter die Zuteilung von Vermögenswerten, die\nsowohl mit einem vom Steuerpflichtigen betriebenen Geschäft in Zusammenhang stehen als auch für die private Verwendung geeignet sind (sog. Alternativgüter). In denjenigen Fällen, in welchen in diesem Sinn die technisch-wirtschaftliche Funktion eines\nVermögenswert nicht klar erkennbar ist, ist über die Zuweisung aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse von Fall zu Fall zu entscheiden\n(BGr, 7. November 1986 = StE 1988 B 23.2 Nr. 5 = ASA 57, 271). Bei dieser Würdigung kommt dem Willen und der Sachdarstellung des Pflichtigen eine grosse Bedeutung zu. Hingegen kann nicht auf einzelne beliebige Willensäusserungen des Steuerpflichtigen abgestellt werden. Vielmehr muss der Wille, so wie er den Steuerbehörden\ngegenüber erklärt wird, auch in den tatsächlichen Verhältnissen zum Ausdruck gebracht und verwirklicht worden sein; entscheidend ist insofern eine objektivierte Willenskundgebung (Reich, Art. 18 N 49 DBG mit Hinweisen). Dieser Wille kann sich u.a.\nin der buchmässigen Behandlung der Vermögenswerte äussern, wobei sowohl die\nAufnahme als auch die Weglassung bestimmter Vermögenswerte in der Geschäftsbuchhaltung ein gewichtiges Indiz sein kann. Jedoch verliert die buchhalterische Darstellung ihre Kraft als Indiz, wenn sie nicht mit den tatsächlichen Vorkommnissen in\nEinklang steht (VGr, 23. November 1982 = RB 1982, Nr. 61; Reich, Art. 18 N 50 DBG).\nNeben weiteren Indizien, wie etwa die äussere Beschaffenheit eines Vermögenswerts,\ndie Herkunft der Mittel zu dessen Finanzierung, die buchmässige Behandlung, das\nErwerbsmotiv oder die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse, ist auch die tatsächliche\nNutzung bzw. das Veräusserungsmotiv als wichtiges Indiz zu werten. So kann eine\nLiegenschaft, die mit Mitteln aus dem Privatvermögen erworben wurde, im Lauf der\nZeit ihre Funktion ändern und zu Geschäftsvermögen werden, wenn sie im Verkaufszeitpunkt tatsächlich dem Geschäft dient (BGr, 26. März 1976, A.109/1975 = ASA 45\n469, E. 1c, 470). Dabei kann namentlich eine Rolle spielen, ob eine Liegenschaft zur\nSicherung von Geschäftskrediten dient (BGr, 1. Dezember 1997, 2A.311/1995, E. 2f)\noder im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Reservefunktion einnimmt. Auch in\neinem solchen Fall hat die Liegenschaft eine dem Geschäft dienende Funktion\n(BGr, 10. Dezember 1976, A.20/1976 = ASA 48 131, E. 2, 132 ff.).\n\n"}