{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2010-11-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-164_2010-11-16.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_164_zb.pdf", "Checksum": "50caa8d838a02e66c56f0be85aa27c10"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 16.11.2010 DB.2010.164"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 16.11.2010 DB.2010.164"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 16.11.2010 DB.2010.164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 | Stellt eine Liegenschaft eines Liegenschaftshändlers, welche nicht durch diesen bewohnt wird, Privat- oder Geschäftsvermögen dar, wenn diese allein aus privaten Gründen gekauft und auch verkauft worden ist? | Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:16", "Checksum": "fc365d9384cbec6a5af2d2340d41941e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 16.11.2010 DB.2010.164\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2007 | Stellt eine Liegenschaft eines Liegenschaftshändlers, welche nicht durch diesen bewohnt wird, Privat- oder Geschäftsvermögen dar, wenn diese allein aus privaten Gründen gekauft und auch verkauft worden ist? | Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG\n\n STEUERREKURSKOMMISSION III\nDES KANTONS ZÜRICH\n\n3 DB.2010.164\n\nEntscheid\n\n16. November 2010\n\nMitwirkend:\nVizepräsidentin Micheline Roth, die Mitglieder Marcus Thalmann, Alexander Widl und\nSekretärin Nadja Obreschkow\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch RA Dr.iur. Thomas Scheurer,\nScheurer Rohrer, Rechtsanwälte,\nDufourstrasse 31, 8008 Zürich,\n\ngegen\n\nSchw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Bau,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2007\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend der Pflichtige bzw. zusammen mit seiner Ehefrau B die\nPflichtigen) war im Jahr 2007 als selbstständiger Liegenschaftenhändler tätig. Im April\n2007 verkaufte er eine Liegenschaft (Stockwerkeigentumswohnung) in C, welche er im\nMai 2002 erworben hatte. Dabei erzielte er einen auf kommunaler Ebene steuerpflichtigen Grundstückgewinn von Fr. 421'507.-.\n\nAm 12. März 2010 unterbreitete der Steuerkommissär den Pflichtigen einen\nVeranlagungsvorschlag für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2007, in welchem\ner davon ausging, beim oben erwähnten Liegenschaftengewinn handle es sich um\nsteuerbares Einkommen, weshalb die Veranlagung mit einem solchen von\nFr. 543'900.- (statt wie deklariert Fr. 104'736.-) vorzunehmen sei.\n\nIn der Folge führte der Pflichtige am 25. März 2010 in einer Besprechung mit\ndem Steuerkommissar aus, dass er die Liegenschaft in C immer im Privatvermögen\ndeklariert habe. Zudem habe er sie allein aus privaten Motiven gekauft. Da er wegen\nder Attraktivität dieser Liegenschaft jedoch Erbschaftsauseinandersetzungen zwischen\nseinen Kindern befürchtete, habe er sich entschlossen, die Wohnung zu verkaufen.\n\nMit Hinweis Direkte Bundessteuer vom 15. April 2010 hielt der Steuerkommissär an der Aufrechnung des Liegenschaftengewinns fest, wobei er das steuerbare\nEinkommen gegenüber dem Einschätzungsvorschlag auf Fr. 502'900.- ermässigte, da\ner zusätzlich die geschuldeten AHV-Beiträge auf dem Liegenschaftengewinn steuermindernd berücksichtigte.\n\nB. Gegen diese am 3. Mai 2010 formell eröffnete Veranlagung liessen die\nPflichtigen am 2. Juni 2010 Einsprache erheben und beantragen, das steuerbare Einkommen auf Fr. 122'400.- festzusetzen.\n\nDabei wurde an dem Vorbringen des Pflichtigen in der Besprechung mit dem\nSteuerkommissär grundsätzlich festgehalten. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass der\nPflichtige die Liegenschaft samt Überbauungsprojekt günstig habe erwerben können,\nda er mit dem Verkäufer insbesondere durch geschäftliche Beziehungen freundschaft-\n\n3 DB.2010.164\n-3-\n\nlich verbunden sei. Die Liegenschaft habe für ihn eine private Vermögensanlage\nzwecks Alterssicherung dargestellt. Da er die Stockwerkeigentumswohnung jedoch an\nden Nachbarn zu einem äusserst attraktiven Preis verkaufen konnte, wollte er mögliche\nzukünftige Erbauseinandersetzungen aus dem Weg räumen.\n\nIm Einspracheentscheid vom 3. Juli 2010 hielt das kantonale Steueramt an\nder Besteuerung des Liegenschaftengewinns aus dem Verkauf der Liegenschaft in C\nfest. Der Pflichtige sei trotz seines Alters nach wie vor als Liegenschaftenhändler tätig,\nda er immer noch Liegenschaften verkaufe und diverse Liegenschaften und Grundstücke im Geschäftsvermögen aufführe. Ferner beteilige er sich auch an Baukonsortien.\nErwähnenswert sei auch, dass der Kauf der Liegenschaft durch seine geschäftlichen\nBeziehungen zu dem mit der Überbauung beauftragten Architekt zustande gekommen\nsei und wegen der direkten Lage der Liegenschaft am See samt Seeanstoss und\nBootsanlegeplatz von Anfang an klar war, dass es sich um ein Liebhaberobjekt handle.\nUnerheblich sei, aus welchem Motiv der Pflichtige die Liegenschaft erworben und\nnachfolgend auch verkauft habe.\n\nC. Gegen diesen Einspracheentscheid liessen die Pflichtigen am 28. Juli 2010\nBeschwerde erheben, mit dem Antrag, das steuerbare Einkommen auf Fr. 122'400.-\nfestzusetzen. Unter Berufung auf das Vorbringen in der Einsprache führten sie weiter\naus, dass die Liegenschaft nicht in der Absicht planmässiger Gewinnerzielung gekauft\nworden sei und schon daher nicht als Geschäftsvermögen qualifiziert werden könne.\nSowohl beim Kauf als auch beim späteren Verkauf habe der Pflichtige allein sich zufällig bietende Gelegenheiten ausgenützt, die es ihm ermöglicht hätten, einerseits die\nLiegenschaft kostengünstig zu erwerben und andererseits auch zu einem höheren\nKaufpreis zu verkaufen. Weiter liessen die Pflichtigen eine Parteientschädigung beantragen.\n\n"}