Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind daher mangels Nachweis der Bedürftigkeit abzuweisen. 7. Die Kostenauflage im Einspracheverfahren von Fr. 3'500.- ist zu bestätigen, da die Pflichtigen zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden sind (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 StG i.V.m. § 18 VO StG). Die Kostenhöhe ist angemessen (§ 21 Abs. 2 VO StG).