Auch wenn die Pflichtigen momentan auf diese Werte keinen Zugriff haben, verbietet sich aber bei solchen Anwartschaften die Annahme einer Bedürftigkeit von selbst. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob es dem Pflichtigen tatsächlich nicht möglich ist, als Eigentümer der D AG von der amtlichen Verwaltung eine Dividendenzahlung zu erwirken; ein entsprechender Negativ- Nachweis liegt nicht vor. 1 DB.2010.110 1 ST.2010.154 - 25 -