Hinzu kommt, dass er weiterhin Eigentümer der D AG ist. Die R hat über diese zwar den Konkurs eröffnet, indessen ist diese Massnahme aufsichtsrechtlich motiviert, die Gesellschaft selber ist nach eigenen Ausführungen keinesfalls insolvent. Sie hat deshalb gegen die Konkurseröffnung Beschwerde erhoben und darin das Gesuch gestellt, dass sie nicht liquidiert, sondern durch Fusion in die dem Pflichtigen gehörende S AG überführt werde (vgl. hierzu die Beschwerdeschrift vom 6. Juli 2010, welche im Parallelfall i.S. D AG eingereicht wurde). Gemäss dieser Beschwerdeschrift schätzen die Pflichtigen das Eigenkapital der D AG auf Fr. 7,459 Mio. bis Fr. 13,579 Mio.;