c) Die Pflichtigen begründen ihr Gesuch vom 25. Mai 2010 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Prozessvertreters mit ihrer schlechten finanziellen Lage. Darin bezifferten sie die monatlichen Einkünfte auf Fr. 7'215.15 (die Pflichtige) bzw. Fr. 2'947.- (der Pflichtige), was total Fr. 10'162.15 ergibt, und den Grundbedarf auf monatlich Fr. 5'380.20 bzw. Fr. 6'392.69 bzw. total Fr. 11'772.69, woraus eine monatliche Unterdeckung von Fr. 1'610.74 resultiert. Das Vermögen beläuft sich nach ihren Angaben auf Fr. 40'688.- für die Pflichtige und Fr. 1'247'000.- für den Pflichtigen.