Ebenso ist einer mittellosen steuerpflichtigen Person auf ihr Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, sofern der Prozess nicht als aussichtslos erscheint und sie zur Wahrung ihrer Rechte eines solchen Beistands bedarf (BGr, 23. April 2002, Pra 2002 Nr. 120). Nach der Rechtsprechung hat die bedürftige Partei einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass einem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird, wenn zum einen ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind, der Fall für sie also von erheblicher Tragweite ist, und zum andern der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den