b) Ebenso ist einer mittellosen steuerpflichtigen Person auf ihr Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, sofern der Prozess nicht als aussichtslos erscheint und sie zur Wahrung ihrer Rechte eines solchen Beistands bedarf (BGr, 23. April 2002, Pra 2002 Nr. 120).