Bedürftigkeit darf dabei nicht schematisch mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gleichgesetzt werden; es kann auch Bedürftigkeit vorliegen, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum (leicht) überschritten wird, wie einzig daraus, dass ein Gesuchsteller keine Fürsorgebeiträge erhält, nicht geschlossen werden darf, es liege keine Bedürftigkeit vor. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwür-