Damit hat er nicht nur auf einen Kapitalgewinn verzichtet, welcher ansonsten ihm (bzw. der H) zugestanden wäre, sondern hat "aus unerfindlichen Gründen" nicht einmal die vereinbarte Kommission bezogen, obschon das Vorgehen für ihn mit erheblichem Aufwand und auch Kosten verbunden war (so wurde offenkundig auch ein Anwalt beigezogen). Ein solches Vorgehen widerspricht dem Gebaren eines jeden Geschäftsmannes; es ist schlechterdings kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb der Pflichtige dies alles hätte tun sollen. Das behauptete bloss treuhänderische Vorgehen ergibt im Zusammenhang mit diesen weiteren Umständen keinen Sinn.