cc) Folgt man der Sachdarstellung des Pflichtigen, so will er zusammenfassend eine eigene Gesellschaft, an welcher er ein erhebliches eigenes finanzielles Interesse hatte, einem Dritten zur Beschaffung einer Beteiligung an der E zur Verfügung gestellt und diesem dadurch einen exorbitanten Gewinn ermöglicht haben. Damit hat er nicht nur auf einen Kapitalgewinn verzichtet, welcher ansonsten ihm (bzw. der H) zugestanden wäre, sondern hat "aus unerfindlichen Gründen" nicht einmal die vereinbarte Kommission bezogen, obschon das Vorgehen für ihn mit erheblichem Aufwand und auch Kosten verbunden war (so wurde offenkundig auch ein Anwalt beigezogen).