Dieser Betrag wurde auch nach ihrer eigenen Sachdarstellung nicht an P weitergegeben (Quittung über den Erhalt der F-Aktien vom 14. Dezember 1999). Auch wenn den Pflichtigen zuzugestehen ist, dass ein Negativbeweis nur schwierig zu erbringen ist, kann von ihnen zumindest eine substanziierte Sachdarstellung erwartet werden, weshalb denn in den unter der Verantwortung des Pflichtigen erstellten Geschäftsberichten und im erwähnten Vertrag diese Leistung enthalten ist. Diese Hintergründe werden von den Pflichtigen mit keinem Wort offen gelegt. Damit besteht aber für das Steuerrekursgericht kein Grund, an der Realität des Zuflusses zu zweifeln.