von einer blossen Option des Pflichtigen zum Erwerb der N im Zeitpunkt der Besprechung mit P konnte demnach keine Rede sein. Vielmehr war der Pflichtige zu diesem Zeitpunkt bereits Eigentümer der N. Zieht man zudem die im Nachhinein zum Vorschein gekommenen Werte bei der Bank G in Betracht, so war er auch ohne Weiteres in der Lage, den Kaufpreis aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Unerfindlich ist vor diesem Hintergrund, wie er die N dann treuhänderisch in die F hätte einbringen können; hierzu hätte er die N ja zuerst an P verkaufen müssen, was aber nicht behauptet wird. Insbesondere aber hatte die H, vertreten durch ihn, der N ein Darlehen von